818.21
CH
Art. 9 Bundesgesetz vom 22. Juni 1962 über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten (Krankheiten)
Krankheiten; Strafbestimmung
Art. 9 Krankheiten
Wer vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Unterdrücken von Tatsachen für sich oder einen anderen die Ausrichtung eines Bundesbeitrages erwirkt oder zu erwirken versucht, wird mit Busse bestraft.
Die Strafverfolgung auf Grund der besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleibt in allen Fällen vorbehalten.
Strafverfolgung und Beurteilung sind Sache der Kantone.