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Art. 8 Bundesgesetz vom 22. Juni 1962 über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten (Krankheiten)

Krankheiten; Ausführungsbestimmungen
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Art. 8 Krankheiten

Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung die näheren Voraussetzungen zur Ausrichtung der Bundesbeiträge und ihre Berechnung sowie die nach Artikel 4 anrechenbaren Ausgaben.

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