Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
818.21 CH

Art. 6 Bundesgesetz vom 22. Juni 1962 über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten (Krankheiten)

Krankheiten; Rückerstattung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Krankheiten

...

Wird eine der Behandlung von Rheumakranken dienende Anstalt, an deren Erstellung, Um- oder Ausbau ein Bundesbeitrag geleistet worden ist, früher als 20 Jahre nach der Beitragszahlung ihrem Zweck entfremdet, so ist der Beitrag teilweise zurückzuerstatten.

← Art. 5 Krankheiten Bundesgesetz vom 22. Juni 1962 über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten (Krankheiten) Art. 7 Krankheiten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →