818.21
CH
Art. 6 Bundesgesetz vom 22. Juni 1962 über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten (Krankheiten)
Krankheiten; Rückerstattung
Art. 6 Krankheiten
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Wird eine der Behandlung von Rheumakranken dienende Anstalt, an deren Erstellung, Um- oder Ausbau ein Bundesbeitrag geleistet worden ist, früher als 20 Jahre nach der Beitragszahlung ihrem Zweck entfremdet, so ist der Beitrag teilweise zurückzuerstatten.