818.21
CH
Art. 4 Bundesgesetz vom 22. Juni 1962 über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten (Krankheiten)
Krankheiten; Höhe der Beiträge
Art. 4 Krankheiten
Die Beiträge zur Deckung der nachgewiesenen anrechenbaren Ausgaben belaufen sich auf: a. 25–50 Prozent der Kosten für wissenschaftliche Arbeiten und für die Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse; b. höchstens 25 Prozent der Kosten für Massnahmen zur Rheumabekämpfung.