Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
818.21 CH

Art. 4 Bundesgesetz vom 22. Juni 1962 über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten (Krankheiten)

Krankheiten; Höhe der Beiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Krankheiten

Die Beiträge zur Deckung der nachgewiesenen anrechenbaren Ausgaben belaufen sich auf: a. 25–50 Prozent der Kosten für wissenschaftliche Arbeiten und für die Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse; b. höchstens 25 Prozent der Kosten für Massnahmen zur Rheumabekämpfung.

← Art. 3 Krankheiten Bundesgesetz vom 22. Juni 1962 über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten (Krankheiten) Art. 5 Krankheiten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →