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Verordnung vom 8. Dezember 1997 über die Lebensmittelkontrolle in der Armee (VLKA) - Amtliche Lebensmittelkontrolle (VLKA)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

VLKA

Für die amtliche Lebensmittelkontrolle in ortsfesten Anlagen, insbesondere in Kasernen, Truppenunterkünften und an anderen von der Armee genutzten Standorten mit dauerhaft eingerichteten Küchen, sowie in Lagerräumen der Militärverwaltung sind die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig.

VLKA

Wird in bewilligten Schlachtanlagen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 LMG ein Metzgerzug eingesetzt, kann die zuständige kantonale Behörde die Verantwortung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung für die Dauer des Truppeneinsatzes oder Teilen davon dem Veterinäroffizier übertragen.

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Der Veterinäroffizier muss in jedem Fall die Anforderungen der Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen erfüllen oder sich über die erforderlichen Fachkenntnisse ausweisen können.

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VLKA

Die Armee sorgt für die Selbstkontrolle.

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Selbstkontrolle in einer Verordnung.

Über den Vollzug der Selbstkontrolle erstellt der Veterinärdienst der Armee (Vet D A) jährlich einen Bericht zuhanden des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

VLKA

Der Vet D A bezeichnet Laboratorien, welche Proben für die Selbstkontrolle untersuchen.

Der Vet D A kann ein eigenes Labor betreiben.

VLKA

Der Vet D A erstellt eine Liste, welche die bekannten Belegungsorte und Belegungsdaten, die Eigentümer der von Truppe und Militärverwaltung im folgenden Jahr belegten Küchen und Lagerräume in nicht klassifizierten Anlagen sowie die im folgenden Jahr benutzten Schlachthöfe in nicht klassifizierten Anlagen aufführt, und stellt diese Liste jeweils per Ende November dem BLV und den kantonalen Vollzugsorganen zu.

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Der Vet D A erteilt Auskünfte an die kantonalen Vollzugsorgane betreffend Belegungsorte und Belegungsdaten.

VLKA

Für Lebensmittelkontrollen in militärischen Anlagen mit beschränktem Zutritt bezeichnen die Kantone eine oder mehrere Personen. Diese werden vom VBS nach der Verordnung vom 15. April 1992 über die Sicherheitsüberprüfung in der Bundesverwaltung sicherheitsmässig überprüft.

Den sicherheitsmässig überprüften Personen wird die Bewilligung zum Betreten militärischer Anlagen nach der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 1990 erteilt.

VLKA

Massnahmen im Sinne der Artikel 28–31 LMG ordnen die kantonalen Vollzugsbehörden an.

Liegt die Ursache für eine zu verfügende Massnahme im Zuständigkeitsbereich der Schweizerischen Eidgenossenschaft beziehungsweise der Armee, so ist Verfügungsadressat: a. die schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch den Vet D A, bei Massnahmen nach den Artikeln 28–30 LMG. Eine Kopie der Verfügung ist dem zuständigen Truppen- oder Waffenplatzkommandanten auszuhändigen; b. der zuständige Truppen- oder Waffenplatzkommandant bei Verwarnungen nach Artikel 31 Absatz 2 LMG.

Über das Ergebnis der Lebensmittelkontrolle und über angeordnete Massnahmen nach den Artikeln 28–31 LMG informieren die kantonalen Vollzugsbehörden das BLV sowie den Vet D A.

VLKA

Das VBS vollzieht diese Verordnung, soweit sie nicht den Vollzug durch die Kantone vorsieht.

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