Art. 2 Verordnung vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV) - Geltungsbereich
Art. 2 MNKPV · Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für amtliche Kontrollen: a. entlang der Lebensmittelkette; b. von Gebrauchsgegenständen.
Sie gilt insbesondere für Kontrollen in den folgenden Bereichen: a. Pflanzengesundheit; b. Tiergesundheit; c. Tierschutz; d. Futtermittel; e. Tierarzneimittel; f. Lebensmittel; g. Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 LMG; h. Bezeichnungen gemäss Landwirtschaftsrecht: 1. geschützte Kennzeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten nach den Artikeln 14−16 a und 63 LwG, 2. Kennzeichnungen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach einem völkerrechtlichen Vertrag in der Schweiz geschützt sind, 3. die Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden nach Artikel 18 LwG.
Die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts gelten nicht für die Kontrollen von: a. Prozessen gemäss der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018 ; b. Prozessen gemäss der Weinverordnung vom 14. November 2007 ; c. Bezeichnungen gemäss Landwirtschaftsrecht: 1. von geschützten Kennzeichnungen nach Artikel 14−16 a LwG, 2. für Kennzeichnungen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach einem völkerrechtlichen Vertrag in der Schweiz geschützt sind, 3. für die Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden nach Artikel 18 LwG.