817.023.21
CH
Art. 5 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Bedarfsgegenständeverordnung) - Qualitätssicherungssystem
Bedarfsgegenständeverordnung
Art. 5 Bedarfsgegenständeverordnung · Qualitätssicherungssystem
Es obliegt der verantwortlichen Person, ein wirksames und dokumentiertes Qualitätssicherungssystem festzulegen und anzuwenden und dessen Einhaltung zu gewährleisten.