817.023.21
CH
Art. 4 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Bedarfsgegenständeverordnung) - Gute Herstellungspraxis
Bedarfsgegenständeverordnung
Art. 4 Bedarfsgegenständeverordnung · Gute Herstellungspraxis
Bedarfsgegenstände sind nach guter Herstellungspraxis (GHP) herzustellen.