817.023.21
CH
Art. 33 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Bedarfsgegenständeverordnung) - Geltungsbereich
Bedarfsgegenständeverordnung
Art. 33 Bedarfsgegenständeverordnung · Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Druckfarben als spezifische Bestandteile von Bedarfsgegenständen.
Sie gelten nicht, wenn: a. die Druckfarbenschicht in direkte Berührung mit Lebensmitteln gelangt; b. eine Migration der Stoffe aus den Druckfarben von den bedruckten Oberflächen in die Lebensmittel aufgrund der Beschaffenheit der Bedarfsgegenstände unmöglich ist; c. das Auslaufen der Stoffe oder ihr Entweichen als Gas ausgeschlossen werden kann.