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Verordnung vom 28. August 2024 über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier (EPDFV) - Gegenstand (EPDFV)

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

EPDFV

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen nach dem 7 a. Abschnitt des EPDG.

EPDFV

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen nach dem 7 a. Abschnitt des EPDG.

EPDFV

Um Finanzhilfen ersuchen können Stammgemeinschaften.

Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.

EPDFV

Um Finanzhilfen ersuchen können Stammgemeinschaften.

Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.

EPDFV

Eine Stammgemeinschaft erhält pro eröffnetes elektronisches Patientendossier 30 Franken.

Reichen die jährlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht aus, um allen gesuchstellenden Stammgemeinschaften die volle Finanzhilfe zu gewähren, so wird der Betrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier im betreffenden Gesuchsjahr derart gekürzt, dass allen Stammgemeinschaften der gleiche Betrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier zugesprochen wird.

EPDFV

Eine Stammgemeinschaft erhält pro eröffnetes elektronisches Patientendossier 30 Franken.

Reichen die jährlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht aus, um allen gesuchstellenden Stammgemeinschaften die volle Finanzhilfe zu gewähren, so wird der Betrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier im betreffenden Gesuchsjahr derart gekürzt, dass allen Stammgemeinschaften der gleiche Betrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier zugesprochen wird.

EPDFV

Gesuche um Finanzhilfen müssen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) eingereicht werden.

Sie müssen folgende Angaben enthalten: a. die Anzahl der elektronischen Patientendossiers, die bis Ende des Vorjahres neu eröffnet wurden; b. den Nachweis der erfolgten Beteiligung durch die Kantone; c. den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung; d. allfällige weitere erhaltene Bundessubventionen.

Das BAG weist unvollständige Gesuche zurück und setzt eine angemessene Nachfrist für deren Vervollständigung. Verstreicht die Nachfrist ungenutzt oder sind die Angaben bei Ablauf der Nachfrist weiterhin unvollständig, so tritt das BAG nicht auf das Gesuch ein.

Es erlässt eine Wegleitung über die Einreichung der Gesuche und stellt entsprechende Formulare zur Verfügung.

EPDFV

Gesuche um Finanzhilfen müssen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) eingereicht werden.

Sie müssen folgende Angaben enthalten: a. die Anzahl der elektronischen Patientendossiers, die bis Ende des Vorjahres neu eröffnet wurden; b. den Nachweis der erfolgten Beteiligung durch die Kantone; c. den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung; d. allfällige weitere erhaltene Bundessubventionen.

Das BAG weist unvollständige Gesuche zurück und setzt eine angemessene Nachfrist für deren Vervollständigung. Verstreicht die Nachfrist ungenutzt oder sind die Angaben bei Ablauf der Nachfrist weiterhin unvollständig, so tritt das BAG nicht auf das Gesuch ein.

Es erlässt eine Wegleitung über die Einreichung der Gesuche und stellt entsprechende Formulare zur Verfügung.

EPDFV

Das BAG entscheidet bis zum 31. August mittels Verfügung.

Die Verfügung enthält insbesondere: a. die Anzahl der berücksichtigten elektronischen Patientendossiers; b. die anrechenbaren kantonalen Beiträge; c. die Höhe der auszuzahlenden Finanzhilfe; d. die Zahlungsmodalitäten; e. einen Hinweis auf die Meldepflicht nach Artikel 6.

EPDFV

Das BAG entscheidet bis zum 31. August mittels Verfügung.

Die Verfügung enthält insbesondere: a. die Anzahl der berücksichtigten elektronischen Patientendossiers; b. die anrechenbaren kantonalen Beiträge; c. die Höhe der auszuzahlenden Finanzhilfe; d. die Zahlungsmodalitäten; e. einen Hinweis auf die Meldepflicht nach Artikel 6.

EPDFV

Die Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen sind verpflichtet, dem BAG wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Finanzhilfen umgehend zu melden.

EPDFV

Die Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen sind verpflichtet, dem BAG wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Finanzhilfen umgehend zu melden.

EPDFV

Die Finanzhilfen werden den Stammgemeinschaften innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ausbezahlt.

EPDFV

Die Finanzhilfen werden den Stammgemeinschaften innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ausbezahlt.

EPDFV

Im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung müssen die Gesuche bis zum 1. November eingereicht werden.

Das BAG entscheidet bis zum 1. Dezember mittels Verfügung.

Die Finanzhilfen werden mit Erlass der Verfügung ausbezahlt.

EPDFV

Im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung müssen die Gesuche bis zum 1. November eingereicht werden.

Das BAG entscheidet bis zum 1. Dezember mittels Verfügung.

Die Finanzhilfen werden mit Erlass der Verfügung ausbezahlt.

EPDFV

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

Die Artikel 1–7 und 9 gelten bis zum 30. September 2029.

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