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Art. 4 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV) - Kennzeichnung

VGV
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Art. 4 VGV · Kennzeichnung

Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke an Verbraucher abgeben, müssen: a. Mehrwegverpackungen als solche kennzeichnen; dies gilt nicht für Restaurationsbetriebe; b. auf pfandbelasteten Getränkeverpackungen das erhobene Pfand angeben; c. auf Einwegverpackungen aus PVC den Namen und die Adresse eines Rücknahmepflichtigen im Inland angeben.

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