814.621
VGVOEBOIB
CH
Art. 4 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV) - Kennzeichnung
VGV
Art. 4 VGV · Kennzeichnung
Händler, Hersteller und Importeure, die Getränke an Verbraucher abgeben, müssen: a. Mehrwegverpackungen als solche kennzeichnen; dies gilt nicht für Restaurationsbetriebe; b. auf pfandbelasteten Getränkeverpackungen das erhobene Pfand angeben; c. auf Einwegverpackungen aus PVC den Namen und die Adresse eines Rücknahmepflichtigen im Inland angeben.