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CH
Art. 8 Bundesgesetz vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) - Anpassung an und Schutz vor dem Klimawandel
KlG
Art. 8 KlG · Anpassung an und Schutz vor dem Klimawandel
Der Bund und die Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür, dass in der Schweiz die notwendigen Massnahmen zur Anpassung an und zum Schutz vor den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels ergriffen werden.
Im Vordergrund steht dabei die Vermeidung der Zunahme von klimabedingten Schäden an Menschen und Sachwerten, insbesondere infolge: a. des Anstiegs der durchschnittlichen Temperatur und der Veränderung der Niederschläge; b. intensiver, häufiger und lang andauernder klimatischer Extremereignisse; c. von Veränderungen der Lebensräume und der Artenzusammensetzung.