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CH
Art. 7 Bundesgesetz vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) - Absicherung von Risiken
KlG
Art. 7 KlG · Absicherung von Risiken
Mit den Mitteln nach Artikel 6 Absatz 5 sichert der Bund zudem Risiken von Investitionen in öffentliche Infrastrukturbauten ab, die für die Erreichung des Netto-Null-Ziels notwendig sind. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.