Art. 4 Bundesgesetz vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) - Richtwerte für einzelne Sektoren
Art. 4 KlG · Richtwerte für einzelne Sektoren
Zur Erreichung der Verminderungsziele nach Artikel 3 Absätze 1 und 3 sind die Treibhausgasemissionen in der Schweiz in den folgenden Sektoren gegenüber 1990 mindestens wie folgt zu vermindern: a. im Sektor Gebäude: 1. bis 2040: um 82 Prozent, 2. bis 2050: um 100 Prozent; b. im Sektor Verkehr: 1. bis 2040: um 57 Prozent, 2. bis 2050: um 100 Prozent; c. im Sektor Industrie: 1. bis 2040: um 50 Prozent, 2. bis 2050: um 90 Prozent.
Der Bundesrat kann nach Anhörung der betroffenen Kreise im Einklang mit Absatz 1 Richtwerte für weitere Sektoren, für Treibhausgase und für Emissionen aus fossilen Energieträgern festlegen. Dabei berücksichtigt er die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Verfügbarkeit neuer Technologien sowie die Entwicklungen in der Europäischen Union.