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Art. 13 Bundesgesetz vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) - Vollzug

KlG
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Art. 13 KlG · Vollzug

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beiziehen.

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