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Art. 12 Bundesgesetz vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) - Verhältnis zu anderen Erlassen

KlG
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Art. 12 KlG · Verhältnis zu anderen Erlassen

Vorschriften anderer Bundeserlasse und kantonaler Erlasse, insbesondere in den Bereichen CO 2, Umwelt, Energie, Raumplanung, Finanz-, Land-, Wald- und Holzwirtschaft, Strassen- und Luftverkehr sowie Mineralölbesteuerung, sollen so ausgestaltet und angewendet werden, dass sie zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen.

Wo eine besondere Ausgangslage für Berg- und Randgebiete besteht, werden zusätzliche Unterstützungen vorgesehen.

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