814.018.21
CH
Art. 4 Verordnung des UVEK vom 15. Februar 2000 über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (Verbindungen)
Verbindungen
Art. 4 Verbindungen
Die Auszahlung erfolgt jeweils per Ende Juni.