814.018.21
CH
Art. 3 Verordnung des UVEK vom 15. Februar 2000 über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (Verbindungen)
Verbindungen
Art. 3 Verbindungen
Die jährliche Abgeltung pro Kanton ist im Anhang festgelegt.
Der Anhang wird angepasst, wenn sich der Vollzugsaufwand der Kantone wesentlich verändert hat.