814.018.21
CH
Art. 2 Verordnung des UVEK vom 15. Februar 2000 über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (Verbindungen)
Verbindungen
Art. 2 Verbindungen
Die jährliche Abgeltung wird anteilsmässig auf die Kantone verteilt.
Bei der Festlegung des Anteils werden berücksichtigt: a. die vom Kanton überprüften VOC-Bilanzen nach Artikel 10 VOCV; b. die auf dem Kantonsgebiet betriebenen stationären Anlagen, die von der Abgabe befreite VOC nach Artikel 9 VOCV verwenden.