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814.014 GEBV-BAFUOEMOL-OFEVOE-UFAM CH

Verordnung vom 3. Juni 2005 über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt (GebV-BAFU) - Gegenstand (GEBV-BAFU)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

GebV-BAFU

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Kontrollen und Dienstleistungen (Verwaltungshandlungen): a. des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) ; und b. der vom BAFU mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (übrige Vollzugsorgane).

Ausgenommen sind Verwaltungshandlungen, welche die Gewährung von Bundesbeiträgen betreffen.

Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.

GebV-BAFU

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

GebV-BAFU

Überträgt das BAFU eine Aufgabe an ein übriges Vollzugsorgan, so stellt dieses Organ die Gebühren selbst in Rechnung, verfügt bei Streitigkeiten über die Rechnung und besorgt das Inkasso. Das BAFU kann bei der Übertragung einer Vollzugsaufgabe bestimmen, dass es die Gebühren selber in Rechnung stellt, insbesondere wenn das übrige Vollzugsorgan zur Erhebung der Gebühr nicht in der Lage ist.

Das BAFU und das übrige Vollzugsorgan vereinbaren, welche Anteile der Gebührenerträge das übrige Vollzugsorgan zur Deckung des eigenen Aufwands verwenden kann.

GebV-BAFU

Die Gebühren werden bemessen: a. nach festen Gebührenansätzen gemäss Anhang; b. nach Aufwand innerhalb der Gebührenrahmen gemäss Anhang; c. in den übrigen Fällen nach Aufwand.

Wenn die Gebühr nach Aufwand bemessen wird, gilt ein Stundenansatz von Fr. 140.–.

GebV-BAFU

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) passt die Gebührenansätze, die Gebührenrahmen und den Stundenansatz jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise an, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt. Die angepassten Beträge werden auf 5 Franken auf- oder abgerundet.

GebV-BAFU

Ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent der ordentlichen Gebühr kann erhoben werden, wenn die Verwaltungshandlung: a. auf Ersuchen hin dringlich behandelt wird; oder b. ungewöhnlich hohen Aufwand verursacht.

Werden Arbeiten bei Dritten in Auftrag gegeben, so kann zusätzlich zu den Auslagen ein Verwaltungszuschlag von 20 Prozent der ordentlichen Gebühr in Rechnung gestellt werden. Sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, so kann ein Verwaltungszuschlag von höchstens 100 Franken pro Stunde erhoben werden.

Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.

GebV-BAFU

Es werden aufgehoben: a. Verordnung vom 29. November 1995 über die Gebührensätze des Bundesamtes für Umwelt für Dienstleistungen und Verfügungen nach der Stoffverordnung; b. Verordnung vom 15. Oktober 2001 über die Gebühren für Dienstleistungen nach der Freisetzungsverordnung.

GebV-BAFU

Für Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. November 2006 dieser Verordnung erbracht, aber noch nicht in Rechnung gestellt worden sind, gilt das neue Recht.

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