813.131.21
CH
Art. 8 Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zubereitungen) - Gebühren
Zubereitungen
Art. 8 Zubereitungen · Gebühren
Die Gebühren der Prüfungsstellen zum Nachweis des Grundwissens bemessen sich nach Anhang 3 Ziffer 5.
Die Gebühren beim übrigen Vollzug dieser Verordnung bemessen sich nach der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005 .