Art. 7 Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zubereitungen) - Anerkennung von Prüfungsstellen
Art. 7 Zubereitungen · Anerkennung von Prüfungsstellen
Prüfungsstellen, die ihre Prüfungen anerkennen lassen wollen, müssen beim BAG ein schriftliches Gesuch einreichen.
Dem Gesuch sind Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht: a. der Prüfungsstoff; b. die fachliche Qualifikation der Examinatorinnen und Examinatoren; c. die Gebührenregelung mit ihrer Berechnungsgrundlage.
Ausländische Prüfungsstellen haben zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 2 ein Prüfungsreglement einzureichen.
Voraussetzung für die Anerkennung einer Prüfungsstelle ist, dass die Bedingungen nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
Das BAG führt eine Liste: a. der anerkannten Prüfungsstellen; b. der ausgeschriebenen Prüfungen und Kursangebote.
Es überprüft in regelmässigen Abständen, ob eine Prüfungsstelle die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin erfüllt.