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Art. 7 Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zubereitungen) - Anerkennung von Prüfungsstellen

Zubereitungen
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Art. 7 Zubereitungen · Anerkennung von Prüfungsstellen

Prüfungsstellen, die ihre Prüfungen anerkennen lassen wollen, müssen beim BAG ein schriftliches Gesuch einreichen.

Dem Gesuch sind Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht: a. der Prüfungsstoff; b. die fachliche Qualifikation der Examinatorinnen und Examinatoren; c. die Gebührenregelung mit ihrer Berechnungsgrundlage.

Ausländische Prüfungsstellen haben zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 2 ein Prüfungsreglement einzureichen.

Voraussetzung für die Anerkennung einer Prüfungsstelle ist, dass die Bedingungen nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

Das BAG führt eine Liste: a. der anerkannten Prüfungsstellen; b. der ausgeschriebenen Prüfungen und Kursangebote.

Es überprüft in regelmässigen Abständen, ob eine Prüfungsstelle die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin erfüllt.

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