813.131.21
CH
Art. 6 Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zubereitungen) - Erlangung des Grundwissens und Prüfung
Zubereitungen
Art. 6 Zubereitungen · Erlangung des Grundwissens und Prüfung
Für Personen, die das erforderliche Grundwissen nicht gemäss den Artikeln 4 oder 5 nachweisen können, stellt das BAG sicher, dass: a. Kurse für die Erlangung des Grundwissens durchgeführt werden; b. Mittel zum Selbststudium erhältlich sind; c. Prüfungen zum Nachweis des Grundwissens durchgeführt werden.
Das an der Prüfung nachzuweisende Grundwissen umfasst die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang 1.
Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach dem Reglement in Anhang 3.
Wer die Prüfung besteht, erhält ein Zertifikat.
Die Prüfungsstellen führen ein nicht öffentliches Verzeichnis der von ihnen ausgestellten Zertifikate. Duplikate der Zertifikate sind von der Prüfungsstelle während 10 Jahren aufzubewahren.