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Art. 5a Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zubereitungen) - Verweigerung der Anerkennung

Zubereitungen
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Art. 5a Zubereitungen · Verweigerung der Anerkennung

In begründeten Fällen kann die Anerkennung des geltend gemachten Grundwissens, auch wenn die Anforderungen nach Artikel 5 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über das geltend gemachte Grundwissen verfügt oder dieses nicht umsetzen kann.

Die Person hat vor Erlass der Verfügung Anspruch auf rechtliches Gehör.

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