813.131.21
CH
Art. 5 Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zubereitungen) - Hinreichende Berufserfahrung
Zubereitungen
Art. 5 Zubereitungen · Hinreichende Berufserfahrung
Eine Berufserfahrung gilt als hinreichend, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllt.
Das BAG bestätigt einer Person auf Gesuch, dass sie über hinreichende Berufserfahrung verfügt, wenn ihm entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder die behördliche Bestätigung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates vorgelegt werden.
Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.