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Art. 5 Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zubereitungen) - Hinreichende Berufserfahrung

Zubereitungen
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Art. 5 Zubereitungen · Hinreichende Berufserfahrung

Eine Berufserfahrung gilt als hinreichend, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllt.

Das BAG bestätigt einer Person auf Gesuch, dass sie über hinreichende Berufserfahrung verfügt, wenn ihm entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder die behördliche Bestätigung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates vorgelegt werden.

Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.

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