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Art. 4 Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zubereitungen) - Anerkannte berufliche Grund- und Weiterbildungen

Zubereitungen
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Art. 4 Zubereitungen · Anerkannte berufliche Grund- und Weiterbildungen

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkennt berufliche Grund- und Weiterbildungen, die das erforderliche Grundwissen nach Anhang 1 vermitteln.

Es führt eine Liste der anerkannten beruflichen Grund- und Weiterbildungen.

Es überprüft in regelmässigen Abständen, ob eine anerkannte berufliche Grund- oder Weiterbildung die Voraussetzung nach Absatz 1 weiterhin erfüllt.

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