813.131.21
CH
Art. 4 Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zubereitungen) - Anerkannte berufliche Grund- und Weiterbildungen
Zubereitungen
Art. 4 Zubereitungen · Anerkannte berufliche Grund- und Weiterbildungen
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkennt berufliche Grund- und Weiterbildungen, die das erforderliche Grundwissen nach Anhang 1 vermitteln.
Es führt eine Liste der anerkannten beruflichen Grund- und Weiterbildungen.
Es überprüft in regelmässigen Abständen, ob eine anerkannte berufliche Grund- oder Weiterbildung die Voraussetzung nach Absatz 1 weiterhin erfüllt.