813.131.21
CH
Art. 3 Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zubereitungen) - Grundwissen
Zubereitungen
Art. 3 Zubereitungen · Grundwissen
Das erforderliche Grundwissen beinhaltet die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang 1.
Es wird angenommen, dass über das erforderliche Grundwissen verfügt, wer: a. eine anerkannte berufliche Grund- oder Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat; b. über eine hinreichende Berufserfahrung verfügt; oder c. im Besitz eines Zertifikates einer anerkannten Prüfungsstelle ist; d. ...