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Art. 3 Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zubereitungen) - Grundwissen

Zubereitungen
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Art. 3 Zubereitungen · Grundwissen

Das erforderliche Grundwissen beinhaltet die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang 1.

Es wird angenommen, dass über das erforderliche Grundwissen verfügt, wer: a. eine anerkannte berufliche Grund- oder Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat; b. über eine hinreichende Berufserfahrung verfügt; oder c. im Besitz eines Zertifikates einer anerkannten Prüfungsstelle ist; d. ...

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