813.131.21
CH
Art. 2 Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zubereitungen) - Produktespezifisches Wissen
Zubereitungen
Art. 2 Zubereitungen · Produktespezifisches Wissen
Über das erforderliche produktespezifische Wissen verfügt, wer bei der Abgabe eines Stoffes oder einer Zubereitung die beziehende Person hinreichend über den sachgemässen Umgang informieren kann. Erforderlich ist Wissen über: a. den von der Herstellerin vorgesehenen Verwendungszweck des Stoffs oder der Zubereitung; b. die sachgemässe Handhabung des Stoffs oder der Zubereitung (Dosierung, Schutzmassnahmen); c. besondere Gefahren beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung, namentlich hinsichtlich der Eigenschaften und bei der Verwendung; d. die Lagerung des Stoffs oder der Zubereitung; e. die ordnungsgemässe Entsorgung des Stoffs oder der Zubereitung; f. Erste-Hilfe-Massnahmen und Notrufnummern.