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Art. 1 Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zubereitungen) - Notwendigkeit von Sachkenntnissen

Zubereitungen
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Art. 1 Zubereitungen · Notwendigkeit von Sachkenntnissen

Über Sachkenntnis muss verfügen, wer gewerblich: a. Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe 1 nach Anhang 5 Ziffer 1.1 oder 2.1 ChemV an Personen abgibt, die diese beziehen, um sie beruflich zu verwenden, ohne sie in anderer Form in Verkehr zu bringen; b. Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe 2 nach Anhang 5 Ziffer 1.2 oder 2.2 ChemV an private Verwenderinnen abgibt. c. Stoffe oder Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen nach Artikel 69 ChemV, an private Verwenderinnen abgibt.

Als Sachkenntnis gilt: a. das produktespezifische Wissen über den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung; b. das Grundwissen über einschlägige Bestimmungen der Chemikaliengesetzgebung und zur Interpretation der Inhalte von Sicherheitsdatenblättern.

Erfolgt die Abgabe unter Anleitung einer Person, deren Sachkenntnis den Anforderungen nach Absatz 1 genügt, so reicht für die abgebende Person aus: a. das produktespezifische Wissen; b. das Wissen über die bei der Abgabe einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften nach den Artikeln 64 und 65 ChemV.

Bei der Abgabe von Motorkraftstoff ist keine Sachkenntnis erforderlich.

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