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Art. 76 Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel (VAM) - Zugriffsrechte

VAM; 11. Kapitel: Datenbearbeitung
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Art. 76 VAM · Zugriffsrechte

Online-Zugriff auf die Informationssysteme erhalten die folgenden Stellen und Personen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe notwendig ist: a. die im Bereich der Vigilance und der Marktüberwachung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Swissmedic und mit Aufgaben in diesem Bereich beauftragte Dritte; b. die im Bereich des Verwaltungsstrafrechts tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Swissmedic; c. Administratorinnen und Administratoren der Swissmedic und beauftragter Dritter.

Die Zugriffe auf die Informationssysteme werden protokolliert. Die Protokolldaten werden während zwei Jahren getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.

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