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Art. 71 Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel (VAM) - Pflicht zur Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer Versuche

VAM; 10. Kapitel: Information
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Art. 71 VAM · Pflicht zur Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer Versuche

Die Zulassungsinhaberin eines Humanarzneimittels, das einen neuen Wirkstoff enthält, muss die Ergebnisse klinischer Versuche, die im Hinblick auf die Entwicklung dieses Arzneimittels durchgeführt wurden, innert drei Monaten nach Erteilung der Zulassung in Form eines Berichts veröffentlichen.

Sofern die Zulassungsbehörde eines Landes mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle diesen Bericht über die Ergebnisse klinischer Versuche bereits öffentlich zugänglich gemacht hat, kann die Zulassungsinhaberin auch auf diesen verweisen.

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