Art. 4 Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel (VAM) - Risikomanagement-Plan
Art. 4 VAM · Risikomanagement-Plan
Ein Risikomanagement-Plan muss folgenden Gesuchen beigelegt werden: a. Gesuchen um Zulassung eines Humanarzneimittels, das mindestens einen neuen Wirkstoff enthält, im Verfahren nach Artikel 11 HMG (ordentliches Verfahren); b. Gesuchen um Zulassung eines wichtigen Arzneimittels für seltene Krankheiten (Orphan Drug), das mindestens einen neuen Wirkstoff enthält; c. Gesuchen um Zulassung einer neuen Indikation eines bereits zugelassenen Arzneimittels nach den Buchstaben a und b.
Er umfasst eine Bewertung der Risiken und einen Pharmacovigilance-Plan.
Im Pharmacovilance-Plan wird dargestellt, wie die Risiken, die mit der Anwendung des Arzneimittels einhergehen, systematisch erfasst und abgeklärt und welche Präventionsmassnahmen vorgesehen werden (Art. 11 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5 HMG).