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CH
Art. 91 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) - Übernahme der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel durch das Institut
HMG; 9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 91 HMG · Übernahme der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel durch das Institut
Der Bundesrat kann Stellen, welche bisher Heilmittel registriert oder die Marktüberwachung durchgeführt haben, verpflichten, ihre Unterlagen dem Institut abzuliefern.
Im Übrigen schliesst der Bundesrat mit der Interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle der Heilmittel eine Vereinbarung ab betreffend die Übernahme der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel durch das Institut.