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Art. 90b Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) - Im Ausland begangene Straftaten und komplexe Verfahren

HMG; 8. Kapitel: Strafbestimmungen
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Art. 90b HMG · Im Ausland begangene Straftaten und komplexe Verfahren

Bezieht sich ein vom Institut oder vom BAZG geführtes Verfahren mehrheitlich auf Straftaten im Ausland oder erweist sich das Verfahren als so komplex oder aufwendig, dass es mit den Mitteln, die dem Institut oder dem BAZG zur Verfügung stehen, nicht oder nicht innert angemessener Frist abgeschlossen werden kann, so kann das Institut oder das BAZG die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens ersuchen. Diese führt das Verfahren in Anwendung der StPO durch.

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