Art. 87 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) - Weitere Straftaten
Art. 87 HMG · Weitere Straftaten
Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. Heilmittel oder pharmazeutische Hilfsstoffe herstellt, in Verkehr bringt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt, die den Anforderungen, die in der Pharmakopöe aufgeführt sind, nicht entsprechen; b. gegen die Bestimmungen über die Werbung für Arzneimittel verstösst; c. Melde-, Registrierungs- oder Publikationspflichten dieses Gesetzes verletzt; d. Kennzeichnungs-, Buchführungs-, Aufbewahrungs- oder Mitwirkungspflichten verletzt; e. die Schweigepflicht verletzt, soweit nicht die Artikel 162, 320 oder 321 des Strafgesetzbuches verletzt sind; f. eine Widerhandlung nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a– g begeht, sofern das Heilmittel ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt ist oder es sich um frei verkäufliche Arzneimittel oder um Medizinprodukte der Klasse I gemäss Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte handelt; g. gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels gegen ihn erlassene Verfügung verstösst; h. die Transparenzpflicht nach Artikel 56 verletzt.
Wer in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a, b, e oder f gewerbsmässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft.
Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in fünf Jahren.
In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.