Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.21 HMGLPTHLATER CH

Art. 81a Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG)

HMG; 5. Kapitel: Schweizerisches Heilmittelinstitut
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (141 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 81a HMG

Das Institut übt seine Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus.

Es untersteht der Aufsicht des Bundesrats.

Der Bundesrat übt seine Aufsichts- und Kontrollfunktion insbesondere aus durch: a. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Institutsrats und von dessen Präsidentin oder Präsidenten; b. die Genehmigung der Begründung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder mit dem Direktor; c. die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle; d. die Genehmigung der Personal- und der Gebührenverordnung sowie des Anschlussvertrages mit der PUBLICA; e. die Genehmigung des Geschäftsberichts und den Beschluss über die Verwendung eines allfälligen Gewinns; f. die Genehmigung der strategischen Ziele und die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele; g. die Entlastung des Institutsrats.

Der Bundesrat kann zur Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Instituts nehmen und sich zu diesem Zweck über dessen Geschäftstätigkeit jederzeit informieren lassen.

Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle bleiben vorbehalten.

← Art. 81 HMG Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) - Zweck Art. 82 HMG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →