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Art. 81 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) - Steuerfreiheit

HMG; 5. Kapitel: Schweizerisches Heilmittelinstitut
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Art. 81 HMG · Steuerfreiheit

Das Institut ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.

Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über: a. die Mehrwertsteuer auf Entgelten; b. die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben.

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