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Art. 80 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) - Haftung

HMG; 5. Kapitel: Schweizerisches Heilmittelinstitut
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Art. 80 HMG · Haftung

Die Verantwortlichkeit des Instituts, seiner Organe, seines Personals und der von ihm Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 .

Das Institut und die von ihm Beauftragten haften nur, wenn: a. sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 08-0857-4983 (art. 80 LPTh)
Swiss Federal Finance Delegation Report 2007
Establishes Swissmedic's self-liability for its commitments as an independent federal institution.