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Art. 77 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) - Finanzielle Mittel

HMG; 5. Kapitel: Schweizerisches Heilmittelinstitut
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Art. 77 HMG · Finanzielle Mittel

Bund und Kantone können das Institut mit einem unverzinslichen Dotationskapital ausstatten.

Das Institut finanziert seine Ausgaben insbesondere aus: a. Abgeltungen des Bundes für Aufgaben nach Artikel 69 Absatz 1, sofern sie nicht durch Abgaben und Gebühren abgedeckt sind; b. Abgaben und Gebühren nach Artikel 65; c. Entgelten für Dienstleistungen für andere Behörden und internationale Organisationen nach Artikel 69 Absatz 2.

Folgende Aufgaben und Tätigkeiten des Instituts werden vollumfänglich durch Abgeltungen des Bundes finanziert: a. Rechtsetzung; b. Vollzug der strafrechtlichen Bestimmungen; c. Überwachung der Medizinprodukte.

Die aufgabenspezifische Verwendung der Mittel nach Absatz 2 Buchstaben a und b sowie der Ausgleich bei Über- oder Unterfinanzierung der Aufgaben und Tätigkeiten nach Absatz 2 bis werden im Rahmen der Genehmigung der strategischen Ziele festgelegt.

Die Bussen und Einnahmen aus Sanktionen gehen an den Bund.

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