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Art. 73 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) - Geschäftsleitung

HMG; 5. Kapitel: Schweizerisches Heilmittelinstitut
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Art. 73 HMG · Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung ist das operative Organ des Instituts. Ihr steht eine Direktorin oder ein Direktor vor.

Sie hat folgende Aufgaben: a. Sie führt die Geschäfte. b. Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements. c. Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen für den Institutsrat und berichtet ihm regelmässig, bei besonderen Vorkommnissen ohne Verzug. d. Sie vertritt das Institut gegen aussen. e. Sie erlässt die Geschäftsplanung und den Voranschlag und unterbreitet diese dem Institutsrat zur Genehmigung. f. Sie entscheidet über die Begründung, Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals des Instituts; vorbehalten bleibt Artikel 72 a Absatz 1 Buchstabe h. g. Sie erfüllt die Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

JAAC 67.133 (Art. 73 Bst. b HMG)
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This provision allows the Director to delegate signature powers, which was relevant to the court's assessment of the validity of the appealed decision.