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Art. 72 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) - Zusammensetzung und Wahl des Institutsrats

HMG; 5. Kapitel: Schweizerisches Heilmittelinstitut
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Art. 72 HMG · Zusammensetzung und Wahl des Institutsrats

Der Institutsrat besteht aus höchstens sieben Mitgliedern.

Der Bundesrat wählt, gestützt auf ein Anforderungsprofil, die Mitglieder des Institutsrats und bestimmt aus diesen die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Kantone haben für drei Mitglieder ein Antragsrecht.

Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine Wiederwahl ist für zwei weitere Amtsperioden möglich.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 2004.1855 (Art. 72 LPTh)
Swissmedic Management Issues and Consolidation Needs
This article outlines the responsibilities of the institute's board, which includes overseeing the execution of the mandate and service contract, approving the management plan and budget, and appointing other members of the management. These are supervisory and control functions exercised by the board.