Art. 71a Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) - Offenlegung der Interessenbindungen der Mitglieder des Institutsrats
Art. 71a HMG · Offenlegung der Interessenbindungen der Mitglieder des Institutsrats
Die Mitglieder des Institutsrats legen dem Bundesrat ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.
Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied nicht wählbar.
Die Mitglieder im Institutsrat melden jede Änderung der Interessenbindungen während der Amtsdauer unverzüglich dem Eidgenössischen Departement des Innern.
Das Institut aktualisiert das Verzeichnis und publiziert die Interessenbindungen.
Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
Ein Mitglied im Institutsrat kann abberufen werden, wenn es seine Interessenbindungen anlässlich der Wahl nicht vollständig offengelegt oder Änderungen der Interessenbindungen während der Amtsdauer nicht gemeldet hat und dies auch nach entsprechender Aufforderung durch das Eidgenössische Departement des Innern unterlässt.