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Art. 71 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) - Organe

HMG; 5. Kapitel: Schweizerisches Heilmittelinstitut
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Art. 71 HMG · Organe

Die Organe des Instituts sind: a. der Institutsrat; b. die Geschäftsleitung; c. die Revisionsstelle.

Eine Person darf nur einem dieser Organe angehören.

Der Bundesrat kann einzelne oder mehrere Mitglieder des Institutsrats aus wichtigen Gründen abberufen.

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