812.21
HMGLPTHLATER
CH
Art. 71 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) - Organe
HMG; 5. Kapitel: Schweizerisches Heilmittelinstitut
Art. 71 HMG · Organe
Die Organe des Instituts sind: a. der Institutsrat; b. die Geschäftsleitung; c. die Revisionsstelle.
Eine Person darf nur einem dieser Organe angehören.
Der Bundesrat kann einzelne oder mehrere Mitglieder des Institutsrats aus wichtigen Gründen abberufen.