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Art. 64f Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) - Ausführungsbestimmungen

HMG; 4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für Arzneimittel und Medizinprodukte
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Art. 64f HMG · Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat regelt für das Informationssystem Antibiotika: a. die Struktur und den Datenkatalog, einschliesslich des von den Kantonen genutzten Teils; b. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung; c. die Zugriffsrechte nach Artikel 64 e, namentlich deren Umfang; d. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen; e. das Verfahren der Zusammenarbeit mit den Kantonen; f. die Aufbewahrungs- und Vernichtungsfrist; g. die Archivierung; h. die Meldepflichten der Personen, die Antibiotika vertreiben, verschreiben, abgeben und anwenden; von der Meldepflicht ausgenommen sind Tierhalterinnen und Tierhalter; i. den Bezug von Daten zur Tierärzteschaft aus dem Medizinalberuferegister nach Artikel 51–54 des Medizinalberufegesetzes 23. Juni 2006 .

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