812.21
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CH
Art. 52 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG)
HMG; 4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für Arzneimittel und Medizinprodukte
Art. 52 HMG
Das Institut erlässt die Pharmakopöe.
Es beteiligt die interessierten Kreise an der Erarbeitung der Pharmakopöe. Es zieht insbesondere Fachleute sowie Arbeitsgruppen bei.
Es beteiligt sich nach Massgabe staatsvertraglicher Vereinbarungen an der Erarbeitung der Europäischen Pharmakopöe (Pharmacopoea Europaea) und übernimmt diese in das Bundesrecht. Es kann für die Schweiz zusätzliche Vorschriften erlassen (Pharmacopoea Helvetica).
Die Pharmakopöe wird ausserhalb der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und bestimmt insbesondere die Publikationssprachen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
C-568/2013 (Art. 52 Abs. 3 HMG)
Fixed-Combination Bronchial Lozenge Application Rejection Upheld
Refers to the European Pharmacopoeia for binding rules.