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Art. 49 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) - Instandhaltungspflicht

HMG; 3. Kapitel: Medizinprodukte
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Art. 49 HMG · Instandhaltungspflicht

Wer ein Medizinprodukt gewerblich oder an Dritten einsetzt, muss dabei alle Massnahmen für die Instandhaltung treffen, die für die Erhaltung der Leistung und der Sicherheit des Medizinproduktes erforderlich sind.

Der Bundesrat kann: a. für bestimmte Medizinprodukte oder Medizinprodukteklassen festlegen, wie sie in Stand gehalten werden müssen; b. das Nachweisverfahren für die Erfüllung der Instandhaltungspflicht und der Instandhaltungsanforderungen festlegen; c. die Instandhaltung von fachlichen Voraussetzungen abhängig machen.

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