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Art. 47d Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) - Finanzielle Deckung und Haftung
HMG; 3. Kapitel: Medizinprodukte
Art. 47d HMG · Finanzielle Deckung und Haftung
Der Hersteller oder die bevollmächtigte Person muss über eine ausreichende finanzielle Deckung für Schäden verfügen, die durch fehlerhafte Medizinprodukte verursacht werden.
Die bevollmächtigte Person haftet gegenüber der geschädigten Person solidarisch mit dem Hersteller.