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Art. 47c Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) - Offenlegungspflicht

HMG; 3. Kapitel: Medizinprodukte
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Art. 47c HMG · Offenlegungspflicht

Die Wirtschaftsakteure haben der zuständigen Behörde auf Verlangen offenzulegen: a. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Medizinprodukt bezogen haben; b. alle Wirtschaftsakteure, denen sie ein Medizinprodukt geliefert haben; c. alle Gesundheitseinrichtungen oder Gesundheitsfachpersonen, denen sie ein Medizinprodukt geliefert haben.

Der Bundesrat regelt, wie lange die Angaben aufbewahrt werden müssen.

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