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Art. 47a Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) - Dokumentationspflicht

HMG; 3. Kapitel: Medizinprodukte
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Art. 47a HMG · Dokumentationspflicht

Der Hersteller muss eine technische Dokumentation verfassen.

Diese technische Dokumentation muss so beschaffen sein, dass sie eine Bewertung der Konformität des Medizinprodukts mit den Anforderungen dieses Gesetzes ermöglicht. Sie enthält insbesondere auch Informationen und Daten über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen.

Der Hersteller muss die technische Dokumentation auf dem neusten Stand halten.

Der Bundesrat legt fest, für welche Medizinprodukte welche Daten und Informationen in der technischen Dokumentation enthalten sein müssen und wie diese Dokumentation verfügbar gemacht werden muss.

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