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CH
Art. 42 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) - Verschreibung und Abgabe
HMG; 2. Kapitel: Arzneimittel
Art. 42 HMG · Verschreibung und Abgabe
Ein Arzneimittel darf für Tiere nur verschrieben oder abgegeben werden, wenn die verschreibende Person das Tier oder den Tierbestand kennt.
Ist das Arzneimittel für Nutztiere bestimmt, so muss die verschreibende Person auch deren Gesundheitszustand kennen.
Der Bundesrat kann verbieten, dass für Nutztiere Arzneimittel verschrieben und abgegeben oder an Nutztieren Arzneimittel angewendet werden, die nach Artikel 9 Absatz 2 keine Zulassung brauchen. Er kann die Verschreibung, die Abgabe oder die Anwendung auch beschränken.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
GE.2023.0069 · vd (Art. 42 LPTH)
Calf-Fattening Operation Drug Storage and Hygiene Compliance Appeal
Cited in the reasoning regarding antibiotic use reduction measures, but not explicitly used in the dispositive orders (I-VI).